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Konkrete Verweisung in der Berufs­unfähig­keits­versiche­rung

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Hast du dich bereits mit dem Thema Berufs­unfähig­keits­versiche­rung (BU) näher aus­einander­gesetzt, bist du vielleicht schon auf den Begriff “konkrete Verweisung” gestoßen. Enthalten die Versiche­rungs­bedingungen deiner BU solch eine konkrete Verweisung, kann es sein, dass dir die Berufs­unfähig­keits­rente unter manchen Umständen nicht ausgezahlt wird. Doch was besagt die konkrete Verweisung eigentlich genau? Das erfährst du hier!

Das musst du wissen:
  • Konkrete Verweisung bei Berufs­unfähig­keit bedeutet, dass die BU dann keine Rente auszahlt, wenn du einen neuen Job findest, der dir eine vergleichbare Lebens­stellung ermöglicht wie der alte Beruf.
  • Eine vergleichbare Lebens­stellung heißt nach Ansicht der Rechtsprechung, dass der neue Beruf mindestens 80 % des alten Brutto­einkommens einbringt und dieselbe soziale Wert­schätzung hat wie die vorherige Stelle.
  • In den Bedingungen einer Berufs­unfähig­keits­versiche­rung ist die konkrete Verweisung fast immer verankert. Eine abstrakte Verweis­barkeit bei einer BU hingegen gibt es nur bei manchen Verträgen.

Was ist eine Berufs­unfähig­keits­versiche­rung?

Eine Berufs­unfähig­keits­versiche­rung (BU) sichert dich finanziell für den Fall ab, dass du deinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kannst. Dann zahlt sie dir nämlich eine Berufs­unfähig­keits­rente aus. Von der gewünschten Höhe deiner Rente und dem Alter, bis zu dem du die Berufs­unfähig­keits­rente beziehen möchtest, hängt auch die Höhe deiner Beiträge ab. Deine persönliche Lebens­situation wirkt sich ebenfalls direkt auf die Kosten der BU aus.

Berufs­unfähig bist du dann, wenn dir dein Arzt bestätigt, dass du deinen bisherigen Beruf für eine längere Zeit nicht ausüben kannst. Wenn du eine entsprechende Bestätigung deines Arztes vorweist, zahlt dir die Versicherung für diesen Zeitraum die ver­ein­barte Rente aus.

Konkrete Verweisung bei der BU

Doch auch dann, wenn du eine BU abge­schlossen hast und deinem bisherigen Beruf nicht mehr nachgehen kannst, zahlt dir die BU nicht in jedem Fall die vereinbarte Rente aus. Manchmal greift nämlich die sogenannte konkrete Verweisung, welche zu fast allen Berufs­unfähig­keits­versiche­rungen auf dem deutschen Markt gehört. Aber was ist das genau?

Nehmen wir an, Torsten hat als Tischler gearbeitet, bis er einen Band­scheiben­vorfall hatte und deshalb seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Zum Glück hat er vor ein paar Jahren eine Berufs­unfähig­keits­versiche­rung abgeschlossen, von der er nun gerne die vereinbarte Monatsrente erhalten möchte. Mittlerweile hat Thorsten jedoch einen Job in einem Baumarkt gefunden, wo ihm sein Rücken keine Probleme bereitet. Auch sein Einkommen ist fast so hoch wie zu den Zeiten, als er noch als Tischler arbeitete. Nachdem Torsten bei seiner Versicherung einen Antrag auf Renten­leistungen einge­reicht hat, lehnte die Versicherung diesen ab. In ihrer Begründung verweist sie ihn darauf, dass er ja bereits einen konkreten Beruf gefunden hat und ausübt, der es ihm ermöglicht, seine Lebens­stellung zu behalten.

Die konkrete Verweisung in den Versiche­rungs­bedingungen

Die meisten Versicherungen enthalten so eine konkrete Verweisung bei Berufs­unfähig­keit. Doch wenn du die Versiche­rungs­bedingungen auf den Begriff “konkrete Verweisung” hin durchsuchst, wirst du in der Regel nicht fündig. Versiche­rungen nennen diese Klausel in ihren Bedingungen nämlich meist nicht beim Namen. Daher musst du den Text nach einem Abschnitt durchsuchen, der so oder ähnlich klingt:

Vollständige Berufs­unfähig­keit liegt vor, wenn die versicherte Person […] keiner anderen, ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten und ihrer bisherigen Lebens­stellung entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachgeht.

Dieser Auszug aus den allgemeinen Versiche­rungs­bedingungen für die BU der Gothaer (§ 2 Absatz 1) soll nur als ein Beispiel dienen, wie eine konkrete Ver­wei­sung formuliert sein kann. Meist findest du die entsprechende Klausel in dem Teil der Versiche­rungs­bedingungen, wo definiert wird, wann eine Berufs­unfähig­keit überhaupt vorliegt.

In Deutschland gibt es nur zwei Versicherer, die bei bestimmten Berufsgruppen komplett auf die konkrete Verweisung verzichten (Stand: Januar 2017). Dies sind die Deutsche Anwalt- und Notar-Versicherung, welche bei rechts-, wirtschafts-, steuerberatenden oder wirtschafts­prüfenden Berufen nicht von der konkreten Verweisung Gebrauch macht. Bei Signal Iduna wird diese Verweisung nicht bei Beamten oder Richtern angewandt. Die Berufsunfähigkeits­versicherung von HDI verzichtet lediglich bei der Erstprüfung des Leistungsantrags auf die konkrete Verweisung, allerdings nicht bei der Nachprüfung.

Wann die konkrete Verweisung greift

Die meisten Versicherungen machen laut Versicherungsbedingungen dann von der konkreten Verweisung Gebrauch, wenn dein neuer Job nach eingetretener Berufs­unfähig­keit folgende Bedingungen erfüllt:

  • Wenn das Bruttoeinkommen deiner neuen Tätigkeit mindestens 80 % vom Bruttoeinkommen des letzten Berufes beträgt, gilt sie als vergleichbar mit deiner alten Arbeit, weil das Ein­kommen dazu ausreicht, deine bisherige Lebens­stellung zu halten.
  • Zur Lebens­stellung gehört auch die soziale Wertschätzung der neuen Arbeit, welche derjenigen des alten Jobs entsprechen muss.
  • Zusätzlich zu der Lebens­stellung muss der Verweisungsberuf bei vielen Versicherungen auch der Qualifikation des Versicherten entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn du bei deinem neuen Job deine Erfahrungen und Fähigkeiten einsetzen kannst.

Erfüllt der neue Job nach Eintreten der Berufs­unfähig­keit all diese Kriterien, erhalten Versicherte keine Zahlung von der Versicherung. Dieses Vorgehen wurde in der jüngeren Vergangenheit durch mehrere Urteile zur Berufs­unfähig­keit gedeckt.

Konkrete Verweisung in der Rechtsprechung

Die konkrete Verweisung war zum Beispiel Gegenstand eines Urteils des Bundes­gerichts­hofes (BGH) vom 8. Februar 2012 (Az. IV ZR 287/10). In diesem Fall wurde ein Maler dauerhaft berufsunfähig, nachdem er einen Skiunfall erlitten hat. Seine Versicherung stellte jedoch die Renten­zahlungen ein, als er eine Stelle als Kaufmann in einem Fachhandel für Maler­bedarf aufnahm. Der BGH wies seine Klage gegen die Versicherung ab, weil er das Einkommen im neuen Beruf sowie dessen soziale Wertschätzung als vergleichbar ansah.

Findet eine Person einen neuen Job nach eingetretener Berufs­unfähig­keit, kann die konkrete Verweisung jedoch nicht in allen Fällen angewandt werden. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe vom 30. Dezember 2011 (Az. 12 U 140/11). Hier fand ein Handwerksgeselle nach einem Arbeitsunfall einen Beruf als Hausmeister an einer Schule. Obwohl das Gericht den Einkommensverlust als zumutbar ansah, kam es dennoch zu dem Schluss, dass der Handwerksgeselle ein Recht auf seine BU-Rente hat. Der Grund dafür ist, dass viele Tätigkeiten, die er als Hausmeister machen muss, nicht seiner eigentlichen Qualifikation entsprechen. Hier kann also trotz neuem Job nach Berufs­unfähig­keit die konkrete Verweisung nicht angewandt werden, weil der Haus­meister­beruf nach Ansicht des Gerichtes keine vergleichbare Wertschätzung mit sich bringt.

Unterschied zur abstrakten Verweisung

Die Begriffe abstrakte und konkrete Verweisung werden oft verwechselt, sie haben aber unterschiedliche Bedeutungen. Enthalten die Versiche­rungs­bedingungen eine abstrakte Verweisung, kann der Versicherer sich weigern, dir die Rente auszuzahlen, wenn du auch nur theoretisch einen vergleichbaren Job ausüben könntest.

Konkret heißt das für unseren Tischler Thorsten: Hätte er eine BU mit abstrakter Verweisung abgeschlossen, so hätte die Versicherung ihn beim Leistungs­antrag in jedem Fall darauf verwiesen, dass er doch in einem Baumarkt oder einem anderen vergleichbaren Beruf arbeiten könne. Sie würde Torsten auch dann die Renten­leistung verweigern, wenn er gar keine neue Arbeit gefunden hätte.

Suchst du eine Berufs­unfähig­keits­versiche­rung ohne abstrakte Verweisung, ist dies kein Problem. Heutzutage verzichten viele Ver­­siche­­rungen auf diese Klau­sel, zum Bei­spiel die inno­vative Berufs­unfähig­keits­ver­siche­rung Get­surance Job.

Häufige Fragen

  • Was bedeutet konkrete Ver­wei­sung bei Berufs­unfähig­keit?

    Ist in den Versiche­rungs­bedingungen deiner BU eine konkrete Verweisung verankert, bedeutet dies, dass du auch bei einer Berufs­unfähig­keit keine Rente ausgezahlt kriegst, wenn du einen Job gefunden hast, der dir eine ver­gleich­bare Lebens­stellung ermöglicht wie dein ehemaliger Beruf. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das Brutto­einkommen mindestens 80 % von dem des alten Jobs beträgt und wenn die soziale Wertschätzung des neuen Berufes vergleichbar ist mit deiner ehemaligen Stelle.
  • Gibt es eine Berufs­unfähig­keits­versiche­rung ohne konkrete Verweisung?

    Du wirst auf dem deutschen Markt so gut wie keinen Anbieter mit Verzicht auf die konkrete Verweisung bei einer BU finden. Aber es macht ja auch Sinn: Arbeitest du bereits in einem neuen Beruf, der dir ein vergleichbares Gehalt bringt, brauchst du eigentlich auch keine BU-Rente. Mittlerweile gibt es jedoch viele Versicherer, welche zumindest auf die abstrakte Verweisung verzichten.
  • Wo kann ich sehen, welche Versicherungen eine abstrakte Verweisung oder eine konkrete Verweisung haben?

    Bevor du eine Versicherung abschließt, solltest du immer einen genauen Blick in die Versiche­rungs­bedingungen werfen und dabei auf entsprechende Klauseln achten. Ob eine Versicherung die abstrakte Verweisung beinhaltet, kannst du unter anderem dem BU-Vergleich der Zeitschrift Finanztest von der Stiftung Warentest entnehmen. Dort findest du auch einen Preisvergleich mit den Kosten der einzelnen Anbieter, welche für verschiedene Modellkunden ausgerechnet wurden.
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