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Berufskrankheit – Alles Wichtige auf einen Blick

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Zeichnet sich dein Beruf durch spezielle Arbeitsvorgänge oder den Umgang mit bestimmten Arbeits­stoffen aus, die deine Gesundheit gefährden können? Bist du zum Beispiel Chemielabor-Assistent und hast seit Kurzem eine schlimme Hauterkrankung? Hierbei handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine sogenannte Berufs­krankheit. Wann eine Krankheit als Berufs­krankheit gilt, wie sie anerkannt wird und welche Entschädigungen dir im Fall einer Berufs­krankheit zustehen, erfährst du in diesem Beitrag.

Das musst du wissen:
  • Eine Erkrankung, die durch eine besondere Belastung in deinem Beruf verursacht wird, nennt sich Berufskrankheit. Ursachen können Lärm, das Tragen von schweren Lasten oder auch der Umgang mit giftigen Chemikalien sein.
  • Eine Berufskrankheit muss je nach Berufsbranche von den zuständigen Versiche­rungsträgern (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) als solche anerkannt werden und ist genau definiert.
  • Wird eine Krankheit als Berufs­krankheit anerkannt, trägt nicht die Krankenkasse, sondern der zuständige Unfallversiche­rungsträger alle Kosten.

Was ist eine Berufskrankheit?

In Deutschland gab es 2014 laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) 16.969 Fälle von anerkannter Berufskrankheit und 75.102 Anzeigen auf Verdacht einer Berufs­krankheit. Doch wie ist die genaue Berufskrankheit-Definition und was unterscheidet sie von der Berufs­unfähigkeit oder von einem Arbeitsunfall? Von einer Berufskrankheit (BK) spricht man dann, wenn die Entstehung der Erkrankung durch eine besondere Belastung im Beruf bzw. am Arbeitsplatz nachweisbar verursacht wurde. Die Erkrankung kann temporär sein oder im schlimmsten Fall auch dazu führen, dass du gar nicht mehr arbeiten kannst. Die Berufskrankheiten sind durch die sogenannte Berufs­krankheiten-Verordnung (BKV) genau definiert.

Unterschied zur Berufsunfähigkeit

Berufs­unfähigkeit hingegen kann durch vielfältige Gründe ausgelöst werden: Psychische oder körperliche Krankheiten oder Unfälle. Als Folge davon kannst du deinen bisherigen Beruf dann nicht mehr dauerhaft ausüben. Hauptursachen für Berufs­unfähigkeit sind psychische Krankheiten sowie Erkran­kungen des Skelett- und Bewegungs­apparates. Typische Berufs­krankheiten sind dagegen Hauterkrankungen und Lärmschwer­hörigkeit. Diese Krankheiten haben ihren Ursprung in der Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit. Sei es der Umgang mit bestimmten Chemikalien oder die Arbeit auf dem Bau bei enormer Lautstärke (mehr dazu weiter unten). In jedem Einzelfall müssen bei Verdacht auf eine Berufs­krankheit die Ursache und der Bezug zum Beruf eindeutig nachgewiesen werden, um Entschädigungszahlungen von der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten.

Einen weiteren wichtigen Unterschied zwischen Berufskrankheit und Berufs­unfähigkeit gibt es bei den Versicherungsträgern, die alle notwendigen Kosten übernehmen. Bei einer Berufskrankheit zahlt die zuständige Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse eine Entschädigung und übernimmt medizinische Behandlungs­kosten. Nach erfolgreicher Behandlung der Berufskrankheit könntest du dann theoretisch auch wieder arbeiten. Bei Berufs­unfähigkeit wirst du finanziell nur dann unterstützt, wenn du eine private Berufsunfähigkeits­versicherung (BU) abgeschlossen hast, die dir eine monatliche Rente auszahlt, wenn du deinen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben kannst. Der Staat zahlt dir mit der Erwerbsminderungsrente nämlich nur dann etwas, wenn du in gar keinem Beruf mehr arbeiten kannst, sprich erwerbsunfähig bist.

Da die Berufsgenossenschaften nur die Kosten bei einer Berufskrankheit übernehmen, solltest du dich zusätzlich mit einer privaten BU absichern. Das kannst du unter anderem mit der Berufs­unfähig­keits­ver­siche­rung Get­surance Job, die du komplett online in nur wenigen Minuten abschließen kannst.

Unterschied zu Arbeitsunfällen

Berufskrankheiten müssen auch von den Arbeits- und Wegeunfällen abgegrenzt werden. Zwar musst du auch einen Arbeitsunfall melden damit die gesetzlichen Unfallversicherungen die Kosten übernehmen, er unterscheidet sich aber klar von einer Berufskrankheit. Ein Arbeitsunfall kann dir plötzlich beim Nachgehen deiner Arbeit passieren oder auf dem Weg zur oder von deiner Arbeit. Zum Beispiel wenn du während deiner Arbeit stürzt, dich beim Umgang mit Arbeitsmaschinen verletzt oder auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fuß umknickst. Es ist daher ziemlich eindeutig, wann es sich um einen Unfall handelt. Berufskrankheiten hingegen entstehen meist in einem langjährigen Prozess, in dem auch andere Einfluss­faktoren auf deine Gesundheit wirken können. Daher ist es umso schwerer, deine Erkrankung nach einem langem Zeitraum, vielleicht sogar Jahrzehnten, als eine Berufskrankheit festzumachen.

Welche anerkannten Berufskrankheiten gibt es?

Berufskrankheiten werden innerhalb der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) genau definiert. Es gibt unterschiedliche Arten von anerkannten Berufskrankheiten, die in der Berufskrankheitenliste (BK-Liste) stehen. Zurzeit gibt es 77 anerkannte Berufskrankheiten (Stand: Dezember 2016). Ist deine Krankheit zwar berufsbedingt, aber nicht in dieser Liste zu finden, wird sie im Normalfall nicht als Berufskrankheit anerkannt. Die gesamte BK-Liste mit allen anerkannten Berufskrankheiten findest du auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Berufskrankheiten werden innerhalb der BK-Liste anhand unterschiedlicher Ursachen unterschieden.

  • Krankheiten durch chemische Einwirkungen, z.B. eine Vergiftung durch Quecksilber
  • Krankheiten durch physikalische Einwirkungen, z.B. eine Verletzung der Lendenwirbelsäule durch schweres Tragen
  • Krankheiten durch Infektionserreger oder Parasiten sowie Tropen­krankheiten, z.B. wenn ein Laborant an Infektionskrankheiten forscht und sich infiziert
  • Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells, z.B. eine durch Asbest verursachte Erkrankung der Lunge (Asbestose oder Krebs)
  • Hautkrankheiten, z.B. durch zu viel Sonne verursachter Hautkrebs
  • Neue Berufskrankheiten; diese sind erst seit Kurzem in der BK-Liste. Ihre Ursachen sind meistens erst seit kurzer Zeit medizinisch nachweisbar. Zum Beispiel die Schleimhautveränderung durch einen chemischen Stoff, mit dem in bestimmten Industrien (z.B. Aluminiumherstellung) gearbeitet wird.

Beachte: Psychische Erkrankungen, wie Burnout oder Depressionen (Ursache Nr. 1 für Berufs­unfähigkeit), gehören nicht zu den Berufskrankheiten. Ihnen lässt sich am besten mit regelmäßiger Entspannung vorbeugen, beispielsweise durch Powernapping.

Die häufigsten Berufskrankheiten

Die häufigste Berufskrankheit ist laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit 24.438 Verdachtsanzeigen im Jahr 2014 die Hauterkrankung. Als Verdachtsanzeigen werden alle Meldungen einer möglichen Berufskrankheit bei den Unfallversi­cherungsträgern gezählt. Davon wurden jedoch nur 571 Verdachtsanzeigen auch anerkannt. Das liegt oft daran, dass der Nachweis der meisten Krankheiten nach einer langen Zeit oder sogar Jahren sehr schwer ist. So gibt es zwar viele Verdachtsanzeigen, aber wenig Anerkennungen. In der Berufskrankheiten-Statistik der BAuA folgt an zweiter Stelle Lärmschwer­hörigkeit (12.153) und an dritter Stelle Lendenwirbel­säulenerkrankungen (5.410), die durch schweres Heben und Tragen verursacht wurden. Auch Lungen­erkrankungen durch Asbest treten häufig als Berufskrankheit auf. Bei der Asbestose (Staublungenkrankheit) fällt auf, dass viele Verdachts­anzeigen auch anerkannt werden. Hier ist die Schere zwischen Verdachtsanzeigen und Anerkennung nicht so groß, wie z.B. bei den Haut­erkrankungen. Das liegt an neuen medizinischen Möglichkeiten, diese Staublungenkrankheit anhand von hochauflösenden Darstellungsverfahren auch nach Jahren noch nachweisen zu können.

Verdachtsanzeigen und Anerkennungen von Berufskrankheiten
die häufigsten Berufskrankheiten
*Arbeitswelt im Wandel, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Ausgabe 2016

Ob eine Krankheit in die BK-Liste aufgenommen wird, hängt zum Teil von medizinischen Erkenntnissen ab, aber auch von politischen und wirtschaftlichen Interessen. Durch die Aufnahme von Berufskrankheiten werden z.B. die Krankenkassen entlastet und die Behandlungs­kosten aus einem anderen Topf gezahlt.

Diese Berufsgruppen sind besonders gefährdet

Die häufigsten Berufskrankheiten lassen erahnen, dass es bestimmte Berufs­gruppen gibt, die besonders gefährdet sind. Die Hauterkrankung Hautkrebs tritt z.B. besonders häufig bei Berufen auf, die sich durch die Arbeit im Freien auszeichnen. Bist du zum Beispiel Bademeister oder Bauarbeiter, dann arbeitest du meist den ganzen Tag in der prallen Sonne und bist den schädlichen UV-Strahlen der Sonne ausgesetzt. Hier bist du anfälliger für berufsbedingten Hautkrebs. Auch Lärmschwer­hörigkeit und Lendenwirbelsäulenerkrankungen treten besonders häufig bei Bauarbeitern auf. Sie sind einem enormen Arbeitslärm ausgesetzt und müssen zudem schwere körperliche Arbeiten ausführen. Neben Bauarbeitern ist die Lärmschwerhörigkeit grundsätzlich bei den Berufsgruppen verbreitet, die besonders lauten Umgebungen ausgesetzt sind, z.B. bei Mitarbeitern auf Flughäfen oder Barkeepern.

“Wie-Berufskrankheiten”

Es gibt auch Einzelfälle, bei denen Krankheiten wie Berufskrankheiten anerkannt werden, auch wenn sie nicht in der “Anerkannte-Berufskrankheiten-Liste” sind. Diese werden “Wie-Berufs­krankheiten” oder “Quasi-Berufskrankheiten” genannt. Hier wird die neue wissenschaftliche Einstufung bzw. ärztliche Einschätzung schwerer gewichtet, als der fehlende Eintrag in die BK-Liste bzw. als die Gesetzgebung. Natürlich gilt auch hier die Voraussetzung, dass du als betroffene Person besonderen gesundheitsschädlichen Einwirkungen durch deine Arbeit ausgesetzt gewesen sein musst. Die Entscheidung im Einzelfall trifft der zuständige Unfallver­sicherungsträger. “Wie-Berufskrankheiten” sind zum Beispiel berufsbedingte Krankheiten, die durch neu entwickelte chemische Stoffe entstehen und noch nicht in der BK-Liste aufgenommen sind. Die Aufnahme einer Krankheit in die BK-Liste dauert meist sehr lange und kann sich über mehrere Monate hinziehen.

Auch wenn deine Krankheit nicht in der Berufskrankheiten-Liste steht, besteht die Möglichkeit, dass sie durch neue medizinische Erkenntnisse und den Nachweis der berufsbedingten Ursache als eine “Wie-Berufskrankheit” anerkannt wird.

Welche Leistungen erhältst du bei Anerkennung der Berufskrankheit?

Kurz und Knapp: Bei Anerkennung deiner Berufskrankheit stehen dir Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) zu. Diese Leistungen sind wesentlich umfangreicher und besser als die der Krankenkassen. Zum Beispiel musst du bei einer Berufskrankheit keine Zuzahlungen leisten, wie es bei Krankenkassen in vielen Bereichen der Fall ist. Unter anderem bei einem stationären Aufenthalt im Kranken­haus (10€ pro Tag bis max. 28 Tage pro Jahr).

Die konkreten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger sind bei einer Anerkennung deiner Berufskrankheit sehr vielfältig. Dir stehen sämtliche Erstattungen medizinischer und sozialer Maßnahmen zu. Hierzu zählen neben allen medizinischen Aufwendungen auch Umschulungen. Zusätzlich steht dir bis zu deinem eigentlichen Renteneintritt – je nachdem wie stark die Krankheit deine Arbeitskraft gemindert hat – eine Berufs­krankheits-Rente bzw. Verletzten­rente durch den Unfallversicherungsträger zu. Zusätzlich gibt es einige vorbeugende Leistungen. Diese vorbeugenden Leistungen müssen der potenziellen Gefahr, dass deine Berufskrankheit erneut entstehen könnte, entgegenwirken. Besteht die Gefahr trotzdem noch, kann dich der Versicherungsträger dazu auffordern, deinen bisherigen Job aufzugeben. Bei dieser Maßnahme wird dir eine Übergangsleistung gezahlt, um mögliche finanzielle Engpässe zu vermeiden.

Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen findest du auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Wie läuft das Anerkennungsverfahren bei einer Berufskrankheit ab?

Zunächst meldet dein Arbeitgeber, dein Arzt, deine Krankenkasse oder die Bundesagentur für Arbeit deinen Verdachtsfall auf Berufskrankheit bei dem zuständigen Unfallversicherungs­träger. In Deutschland sind dein Arbeitgeber und deine behandelnden Ärzte gesetzlich sogar dazu verpflichtet, den Verdacht auf Berufskrankheit bei der Berufsgenossenschaft oder der Unfall­kasse zu melden. Möchtest du selbst den Antrag zur Berufskrankheit stellen, musst du beachten, welcher Versicherungsträger für deine Branche zuständig ist.

  • Beschäftigt beim Bund, Ländern und Gemeinden: Unfallversicherungs­träger der öffentlichen Hand, z.B. Unfallkassen
  • Beschäftigt im privaten Wirtschafts­unternehmen: Gewerbliche Berufsgenossenschaften
  • Beschäftigte und Selbständige sowie mitarbeitende Familienangehörige in der Land- und Forstwirtschaft: Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

Nun beginnt das “Berufskrankheit-Voraussetzungen-Verfahren”, bei dem geprüft wird, ob deine Krankheit alle Voraussetzungen erfüllt und tatsächlich eine Berufskrankheit ist. Dieses Verfahren wird von dem Versicherungsträger durchgeführt, der in deiner Branche für alle notwendigen Kosten aufkommen muss. Nachdem deine Krankheit gemeldet wurde, wird zur Überprüfung deine gesamte Krankheitsgeschichte ermittelt. Der zuständige Versicherungsträger schaut sich dabei sehr genau deine Kranken­vorgeschichte, persönliche Belastungen sowie deinen Arbeitsplatz an. Zusätzlich wird meist ein fachärztliches Gutachten zur Entscheidung herangezogen. Am Ende beeinflusst auch die Aussage des Gewerbearztes (Facharzt für Arbeitsmedizin, u.a. für Arbeitnehmer) des jeweiligen Bundeslandes die Entscheidung. Du siehst also: Das Verfahren ist ziemlich kompliziert und kann sich manchmal über einen langen Zeitraum ziehen.

Wichtige Tipps zum Ablauf des Verfahrens

Es gibt einige wichtige “Berufskrankheit-Voraussetzungen-Verfahren-Tipps”, die du innerhalb des Anerkennungsverfahrens deiner Berufskrankheit beachten solltest.

  • Deinen Verdacht zur Berufskrankheit sofort melden.
  • Mit deinem Arzt Rücksprache halten, ob es sich bei der Erkrankung um eine Berufskrankheit handelt.
  • Dein Betriebsrat oder Personalrat können sich beim Verfahren positiv für dich einsetzen.
  • Im Idealfall solltest du alle Faktoren, die deine Gesundheit während deines Berufslebens belasten, genau dokumentieren. So kannst du auch nach einigen Jahren alles nachweisen und es ist einfacher, die Krankheit später als Berufskrankheit zu identifizieren.
  • Schaltet der zuständige Unfallversicherungsträger einen Facharzt als Gutachter ein, muss er dir drei Gutachter nennen, zwischen denen du einen auswählen darfst. Wähle hierbei möglichst einen Gutachter, dem du vertraust.
  • Sollte nach Ende der Prüfung deine Berufskrankheit nicht als solche anerkannt werden, kannst du Widerspruch einlegen und es wird ein weiteres Verfahren eingeleitet. Möchtest du Widerspruch einlegen, achte unbedingt auf die Widerspruchsfrist (meistens einen Monat).

Probleme bei der Anerkennung der Berufskrankheit

Wie bereits erwähnt, begründet sich die geringe Zahl von Anerkennungen im Gegensatz zu den Verdachtsanzeigen aus der schweren Nachweisbarkeit der Krankheit nach einer langen Zeit oder sogar vielen Jahren. Denn: Wenn die Beschwerde auftritt, ist ein sofortiger Nachweis oftmals sehr schwierig. Die Ursache der Krankheit liegt meist weit zurück. So kann es zu einem großen Problem werden, deine Tätigkeit und z.B. den Umgang mit Gefahrenstoffen noch nach vielen Jahren nachzuweisen, wenn du deine Arbeit nicht genau dokumentiert hast. Und das ist sehr selten der Fall. Zusätzlich kann zwischen Ursache und Ausbruch der Krankheit eine lange Zeit liegen, sodass man selbst keine Verbindung mehr zur Berufstätigkeit sieht. Zum Beispiel können zwischen 25 und 40 Jahren vergehen, bis eine Krebserkrankung durch Asbest entsteht.

Wird deine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt, werden alle notwendigen medizinischen Leistungen von deiner Krankenkasse übernommen. Solltest du aufgrund der Krankheit nicht mehr arbeiten können, hilft dir die Krankenkasse allerdings nicht weiter. Daher empfehlen wir dir den frühzeitigen Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Häufige Fragen

  • Berufskrankheit nicht anerkannt: Was jetzt?

    Wird deine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt, müssen alle notwendigen medizinischen Leistungen von deiner Krankenkasse übernommen werden. Diese sind jedoch nicht so umfangreich, wie die der gesetzlichen Unfallversicherung. Kannst du wegen deiner Krankheit zudem weder deine bisherige noch eine andere Arbeit ausführen (das heißt du bist erwerbsunfähig), zahlt dir der Staat eine Erwerbsminderungsrente. Großer Nachteil an dieser Rente: Sie reicht meistens nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard halten zu können. Daher ist es empfehlenswert, frühzeitig eine Berufsunfähigkeits­versicherung (BU) abzuschließen. Die BU zahlt dir bereits eine monatliche Rente, wenn du nur deinen bisherigen Beruf dauerhaft nicht mehr ausführen kannst. Diese Rente kannst du bei Abschluss individuell mit deinem Versicherer festlegen (z.B. 1000 Euro).
  • Arbeitsunfall: Wer zahlt?

    Auch bei einem Arbeitsunfall zahlen die zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Begriff “Arbeitsunfall” umfasst alle Unfälle, die bei einer versicherten Tätigkeit (z.B. auf der Arbeit, auf dem Weg zur Arbeit oder in der Schule) passieren. Der Ablauf ist ähnlich: Du solltest zunächst einen Arzt oder sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Diese Ärzte sind besonders auf die Behandlung von Unfallpatienten qualifiziert. Bist du länger als drei Tage krank geschrieben, muss der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft der Arbeitsunfall gemeldet werden. Auch hier wird der Arbeitsunfall und sein Hergang genau geprüft und bei Anerkennung werden alle notwendigen Kosten übernommen. Sorgt der Arbeitsunfall dafür, dass du mehr als ein halbes Jahr nicht arbeiten kannst, wird dir auch hier eine Arbeitsunfall-Rente bzw. ein Verletztengeld gezahlt.
  • Wie ist ein Wegeunfall versichert?

    Wegeunfälle passieren auf dem Weg zur oder von der Arbeit. Der Versicherungsschutz bleibt auch bei notwendigen Umwegen bestehen. Zum Beispiel wenn du bei einer Fahrgemeinschaft mitfährst. Der Wegeunfall wird wie der Arbeitsunfall gehandhabt und ist daher auch über die Unfallversicherung bzw. Berufsgenossenschaft versichert.
20 Kommentare
  1. Nigleb sagt

    Ich bin die nicht gesetzliche Betreuerin eines nun seit 2 Wochen verstorbenen. Mein Bekannter starb an Folgen eines Lungenkrebses der a. G. Asbest ausgelöst war. Er arbeitete in den 50 er Jahren für ca 12 Jahre im Bergwerk/ Grube in Gleiwitz als Schlosser, Maschinist und noch als Laborant, Danach ging er für 6 Monate nach Deutschland als Schlosser, darauf zur Deutschen Post in München am Gleissbahnhof das Beladen von Postgegenständen als auch Wartungen an den Zügen waren seine Arbeitsbereiche.
    Nun liegt es in den 3 Berufsgenossenschaften vor, wo ich nun doch Bedenken habe, dass hierzu eine Anerkennung einer Berufserkrankung ausgesprochen wird. Ich habe gehört, dass hier auch der Grund des Sterbens eine grosse Bedeutung hat, dass heisst wenn das KH der BG mitteilt ob der Patient an Asbest oder an was anderem verstarb. spielen wohl hier eine beudetende Rolle. Mir wurde auch gesagt, dass auch wenn eine Anerkennung erfolgt, würde ich als alleinige Erbin entschädigt werde. Ist das richtig?

    1. Dr. Wolfdietrich Peiker sagt

      Hallo Nigleb,

      wenn der Todesfall als Folge einer Berufskrankheit anerkannt wird, kannst du als Alleinerbin Sterbegeld bekommen, wenn du die Kosten für die Beerdigung getragen hast. Eine Hinterbliebenenrente bekommen jedoch üblicherweise nur Witwen und Lebenspartnerinnen. Frage sicherheitshalber nach, was bei den betreffenden Berufsgenossenschaften genau üblich ist.

      Viele Grüße,
      Wolfdietrich

  2. Eleonore B. sagt

    Guten Tag. Ich habe einige Fragen. Ich Beziehe eine Berufsgenossenschaft und eine Erwerbsunfähigkeitsrente . Wird meine Gesetzliche Rente wegen Berufsgenossenschaft Rente von 60% gekürzt. Ich habe durch meinen Beruf Allergien und Asthma bekommen und musste meinen Beruf aufgeben. Auch würde ich gerne wissen ob ich die 10 Euro Pro Tag im Krankenhaus Bezahlen muss wen es sich hierbei nicht um eine Lungen Krankheit handelt (. Speiseröhre und Bauchdecken Bruch ) Habe auch COPD Ich bedanke mich im Vorraus.

    1. Dr. Wolfdietrich Peiker sagt

      Hallo Eleonore,

      wenn du sowohl eine Rente der Berufsgenossenschaft als auch eine Erwerbsminderungsrente erhältst, dann wird die Berufsgenossenschaftsrente zum Teil der Erwerbsminderungsrente angerechnet. Du erhältst also nicht sowohl die volle Berufsgenossenschaftsrente als auch die volle Erwerbsminderungsrente. Üblicherweise übernimmt eine Berufsgenossenschaft die kompletten Behandlungskosten einer Berufskrankheit, also auch die Zuzahlung von 10 Euro pro Krankenhaustag. Wenn der Speiseröhren- und Bauchbeckenbruch jedoch nicht von deiner Arbeit her kam, dann musst du die 10 Euro pro Tag leider selber zahlen.

      Viele Grüße,
      Wolfdietrich

  3. Nicole H. sagt

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin 31 Jahre alt und mußte vor kurzen eine Verdachtsanzeige über meinen Hautarzt stellen. Seit einigen Monaten bekomme ich immer schwerer werdende Beschwerden bei meiner Berufsausübung. Ich bin Bäckerin in einer Großbäckerei seid 10 jahren und habe diesen Beruf auch gelernt. Leider bekam ich immer stärkere Hautreizungen und ein Priktest beim Hautarzt ergab allergische Reaktionen auf Maisgries, backmittel, Qwellstück und Mehl. Ich war geschockt , das mein Arzt meint, das ich auf Dauer meinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Es waren Proben mit der auf Arbeit relevanten stoffe.Nun geht der Schriftkram mit Bgs und privater Berufsunfähigkeitsversicherung los. Wie geht es für mich nur weiter?!

    1. Dr. Wolfdietrich Peiker sagt

      Hallo Nicole,

      wenn du eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hast, dann kannst du die vereinbarte Rente beantragen. Wenn du so eine Versicherung nicht hast, kannst du eventuell die Versicherung deiner Berufsgenossenschaft nutzen, die bei Berufskrankheiten zahlt. Erkundige dich am besten dort.

      Viele Grüße,
      Wolfdietrich

  4. Gaby R. sagt

    Hallo
    Ich habe Arthrose in meine Händen und habe das zu 100% von meiner Arbeit da bin ich viel im Wasser bin und habe meine Hände ständig in Bewegung bis her habe ich immer geglaubt es sei die viele Arbeit am Flh bis ich die Untersuchung gemacht habe. Und mir bestätigt wurde das ich Arthrose habe .wie kann ich weiter vorgehen
    Mit freundlichen Grüßen G.Rock

    1. Dr. Wolfdietrich Peiker sagt

      Hallo Gaby,

      wenn es sich bei der Arthrose um eine Berufskrankheit handelt, solltest du dich an deine Berufsgenossenschaft wenden. Deren Versicherungen zahlen dann verschiedene Arten von Leistungen aus.

      Viele Grüße,
      Wolfdietrich

  5. Sabine V. sagt

    Mein Vater hat von der Berufsgenossenschaft einen relativ hohe Rente bekommen. Er wurde zu 100 % von der Berufsgenossenschaft betreut. Nun ist er leider verstorben. Wie viel steht meiner Mutter von dieser Rente ZU?
    Eine Bekanntenerhält seit Jahren die volle Rente die Ihr Mann bekommen hat

    1. Dr. Wolfdietrich Peiker sagt

      Hallo Sabine,

      wie hoch die Witwenrente ist, die Ihre Mutter erhält, kann von Berufsgenossenschaft zu Berufsgenossenschaft unterschiedlich sein. In der Regel erhalten Witwen zwei Jahre lang 30 Prozent des Arbeitsverdienstes der verstorbenen Person.

      Viele Grüße,
      Wolfdietrich

  6. Andreas B sagt

    Guten Tag
    Im Dez. 2017 wurde bei mir Staublunge festgestellt, Woreuf hin mich mein Arzt Krank geschrieben hat.
    Alles ging seinen richtigen gang durch die Krankenkasse (AOK) und auch die BG geht dem Nach ob es eine Berufskrankheit ist .
    Meine Arbeit ist bei einer Brechanlage die Bauschutt bricht wo ich immer im Staub bin.
    Nun zum Problem : Am 15.4.2018 bekomme ich ein Schreiben von meiner Krankenkasse in dem steht das sie mit zusammenarbeit des Medizinischen Dienstes die Krankmeldungen zum 24.4.2018 nicht mehr annehmen und ich meine Arbeit wieder aufnehmen soll. . Ich habe wiederspruch eingelgt , aber trotzdem erhalte ich kein Geld mehr . Was kann ich tun ? Denn es kann doch nicht sein das eine Krankenkasse sagen darf das einer mit Staublunge eine solche Arbeit weiter machen muß, Die BG sagt sie ist erst zuständig wenn sie es geklärt hat ob es eine Berufskrankheit ist. Ich kann doch nicht bis zur klärung ohne Geld klar kommen.

    1. Dr. Wolfdietrich Peiker sagt

      Hallo Andreas,

      in deinem Fall solltest du dir den Rat eines Anwalts suchen, der sich auf Sozialrecht spezialisiert hat.

      Viele Grüße,
      Wolfdietrich

  7. hendrik S sagt

    hallo. ich habe nach jahrelangen verfahren (wurde von der bg hinausgezögert) endlich die anerkennung einer berufserkrankung(haut), musste meine tätigkeit in der chemischen industrie aufgeben. die erkrankung (hände) ist nun abgeheilt, allerdings darf ich keine hautgefährdenden tätigkeiten und keine mit reinigungs/desinfektionsmitteln etc und keine feuchtarbeit(handschuhetragen) mehr ausüben. die bg verwehrt mir nun eine umschulung, da ich mir selbst schon was suchen musste, da ich wegen der ewig dauernden verfahren sonst über jahre hinweg arbeitslos gewesen wäre, auch ein übergangsgeld (verdiene jetzt nur noch die hälfte als in meinem alten job) will man mir nicht zahlen und eine erwerbsminderungsrente auch nicht mit der bregründung, das die erkrankung ja nun abgeheilt sei- was ja klar ist, denn ich komme ja nicht mehr mit den chemikalien in kontakt. kann aber keine handwerklichen tätigkeiten mehr ausüben da hautgefährdend usw. ist es denn nicht so das ich dadurch, das ich viele tätigkeiten aufgrund der erkrankung nicht mehr ausüben kann(unter anderem meinen lehrberuf), ich erwerbsgemindert bin und die bg eine entsprechende rente zahlen müsste? ich meine im endeffekt hat die bg alles solange rausgezögert das sie keinerlei leistungen erbingen musste, job musst ich mir selbst was suchen , aber das wenige was ich noch machen kann wird natürlich nicht so gut bezahlt wie das was ich gelernt habe, ansonsten wollen sie ja auch nix zahlen. habe ich mir die ganzen jahre (fast 5 jahre verfahren vor gerichten die ich alle direkt gewonnen habe) umsonst um die ohren geschlagen und die bg muss nix zahlen?

    1. Dr. Wolfdietrich Peiker sagt

      Hallo Hendrik,

      in deinem komplizierten Fall wäre es das beste, wenn du dich von einem Anwalt beraten lässt, der sich auf Arbeits- oder Sozialrecht spezialisiert hat.

      Viele Grüße,
      Wolfdietrich

  8. Ayar sagt

    HALLO ..Ich habe Kürze frage ich will nebenberuflich selbstständig machen als wellnessmassagetherapia. Wie viel ich jährlich oder monatliche Betrag bei Berufgenosenschat zahlen muss .können sie mir sagen Danke

    1. Dr. Wolfdietrich Peiker sagt

      Hallo Ayar,

      wie viel du zahlen musst, kannst du direkt bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erfahren: https://www.bgw-online.de/DE/Home/home_node.html

      Viele Grüße,
      Wolfdietrich

  9. Servet sagt

    Guten Tag zusammen habe eine frage bekomme seid 2003 Berufsunfähigkeitrente von BG 30%
    Meine Frage ist kann ich von der BG Vorauszahlung bekommen ca 10 Jahre
    Ich. In 46 Jahre alt
    Was ist nach zehn Jahre werde mich ch wieder begutachtet und eingestuft oder läuft normal weiter 30%
    Würde mich freuen wenn sie mir helfen könnten mit dieser frage

    1. Dr. Wolfdietrich Peiker sagt

      Hallo Servet,

      eine Vorauszahlung der Berufsunfähigkeitsrente von der BG für 10 Jahre gibt es normalerweise nicht. Nach Ablauf dieser Zeit musst du üblicherweise einen Verlängerungsantrag stellen und dich erneut untersuchen lassen.

      Viele Grüße,
      Wolfdietrich

  10. Jul sagt

    Guten Tag zusammen,Ich habe eine Frage.Mir wurde von kurzem Berufskrankheit
    anerkannt ,hat 5 Jahren gedauert. Ich habe Beruf gewechselt und arbeite wieder. Was passiert mit mir? Darf ich arbeiten und Rente bekommen?Ich bin 56 Jahre alt, schwerbehindert.
    Liebe Grüße,Jul

    1. Dr. Wolfdietrich Peiker sagt

      Hallo Jul,

      eine Rente wegen Berufskrankheit kann zwar der staatlichen Erwerbsminderungsrente angerechnet werden, jedoch nicht dem Lohn einer anderen Arbeit. Es wird möglich sein, dass du Geld verdinenen kannst, ohne dass du deshalb auf die Berufskrankheits-Rente verzichten musst.

      Viele Grüße,
      Wolfdietrich

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